Entlastungsleistungen

Was sind Entlastungsleistungen?
Die Entlastungsleistungen sind geregelt in §45b Sozialgesetzbuch XI.
Es sind Leistungen Ihrer Pflegekasse, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung gestellt bekommen.

Wann können Sie Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen?
Wenn bei Ihnen eine Einstufung nach dem Pflegeversicherungsgesetz in mindestens Pflegegrad 1 vorliegt und
wenn Sie (zumindest teilweise) im häuslichen/privaten Bereich gepflegt werden (z.B. von Angehörigen, Bekannten usw.)

Werden Sie ausschließlich z.B. in einem Wohnhaus für Menschen mit Behinderung betreut/gepflegt, können Sie keine Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.

Wie müssen Sie Entlastungsleistungen beantragen?
Entlastunsleistungen müssen vor Inanspruchnahme (z.B. vor einer Reise) nicht beantragt werden.

Wie oft können Sie Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen?
Die Leistungen können Sie für das laufende Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
Es gibt keine Grenze, für wie viele Tage im Jahr man Entlastungsleistungen höchstens in Anspruch nehmen kann.

Entlastungsleistungen, die im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen worden sind, können bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden.

Nicht in Anspruch genommene Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis zum 31.12.18 verwendet werden.

Wie viel Entlastungsleistungen können Sie von der Pflegekasse bekommen?
Sie können bis zu 125 € pro Monat an Entlastungsleistungen von der Pflegekasse in Anspruch nehmen.

Die Pflegekassen rechnen die Entlastungsleistungen auf den Monat der Dienstleistung bezogen ab.

Beispiel: Reise im April kostet 600 €. Ihnen stehen 125 €/Monat zu.
Bis April stehen Ihnen 125 €/Monat x 4 Monate = 500 € zur Verfügung.
Hier würde die Kasse ein Betrag von 500 € übernehmen (von 600 €).
Die restlichen 100 € müssten selbst getragen werden.

Hinweise

Erhöhung der Entlastungsleistungen
Sie können den Betrag der Entlastungsleistungen um höchstens 40% des Budgets der Pflegesachleistung erhöhen (aus der Pflegesachleistung nach §36 SGB XI)

Pflegegeld
Bei Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes.

Entlastungsleistungen für Reisen im Ausland
Die Entlastungsleistungen können auch bei Reisen ins Ausland in Anspruch genommen werden.

Fragen?

Dann setzen Sie sich bitte mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.
Gerne können Sie sich auch an den Club 82 wenden.

Chris Schaeffer, 07832-995613, chris.schaeffer@club82.de
Markus Mira, 07832-995620, markus.mira@club82.de